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Rahmengartenordnung

Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V.

RAHMENGARTENORDNUNG

des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V.


1.         Allgemeines

Die Rahmengartenordnung beinhaltet die Erfahrungen der Mitgliedsverbände und ihrer Vereine auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und Verordnungen bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingärten und des Zusammenlebens in den Kleingartenanlagen.

Die Mitgliedsverbände (im folgenden Verpächter genannt) und ihre Vereine können eigene Gartenordnungen auf der Grundlage der Rahmengartenordnung erlassen.

Die Gartenordnungen der Vereine bedürfen der Zustimmung der Verpächter.

Die jeweils geltende Gartenordnung des Verpächters, bzw. die mit seiner Zustimmung erlassene Gartenordnung des Vereins ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.

2.         Beziehungen zwischen Kleingärtnern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

2.1.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sollen auf gegenseitige Achtung kameradschaftliche Hilfe und Rücksichtnahme im individuellen Verhalten ausgerichtet sein.

2.2.     Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln.

Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, ist der Kleingartenpächter haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.

2.3.     Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung sowie am Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel ( Umlagen) zu beteiligen.

Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Kleingartenpächter Ersatzpersonen gestellt bzw. kann ein finanzieller Ausgleich entrichtet werden. Entsprechende Details sind durch die Kleingärtnervereine festzulegen.

Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für  nicht geleistete Arbeitsstunden können zur Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes und anderen Rechtsfolgen führen.

2.4.     Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Kleingartenpächter zur Erschließung der Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluss des Kleingärtnervereins anteilig gegenüber dem nachfolgenden Pächter geltend gemacht werden.

2.5.     Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu sorgen, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingärtnervereins bzw. dem Verpächter mitzuteilen.

Der zur Gemeinschaftsfläche der Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Flächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.

Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Verpächters und unter Beachtung der jeweils geltenden baumschutz- und naturschutzrechtlichen Regelungen zulässig.

2.6.     Die Verkehrssicherungspflicht soll vom Verpächter durch Verwaltungsaufträge bzw. Festlegungen im Kleingartenpachtvertrag geregelt werden. (z.B. Instandhaltung der Wege vor den Kleingärten und kurzfristige Ablagerung von Baumaterial außerhalb des Kleingartens)


3.         Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

3.1. Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.

In jedem Kleingarten ist zwingend eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf zu betreiben. Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Obstund Gemüsekulturen anzubauen.

Unzulässig sind Rein- oder Mischkulturen von Obstgehölzen auf Rasen.

Rasenbewuchs und Ziersträucher dürfen nicht überwiegen.

Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten.

Kann der Kleingartenpächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters längstens für 2 Jahre einen Betreuer einsetzen.

3.2. Mit dem Abschluss des Kleingarten – Pachtvertrages übernimmt der Kleingartenpächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.

Aus dem  Pachtgrundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt sowie keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters.

3.3. In den Kleingärten sollten bevorzugt  Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt und erhalten werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Kleingartennutzer nicht in der Benutzung des Kleingartens beeinträchtigt werden. Die im Anhang 01 festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.

3.4. Hochwachsende Laub- und Nadelgehölze (z.B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken), die im ausgewachsenen Zustand eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten, sind  im Kleingarten nicht zulässig.

Es dürfen nur niedrige und halbhohe Ziersträucher           Verwendung finden, die nicht als Wirtpflanze für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, sie sind auf 2,50 m zurückzuschneiden.

Der Verpächter darf einen Kleingarten nur dann weiterverpachten, wenn sich in diesem keine Lauboder Nadelgehölze über 2.50 m Höhe befinden und der Garten auch sonst ohne Mängel ist.

3.5. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Mit diesen Voraussetzungen wird dem Charakter der Kleingartenanlagen als der gärtnerischen Nutzung und der Erholung dienende „Grünflächen“ Rechnung getragen.


Werden Haustiere, z.B. Hunde und Vögel, in die Kleingartenanlage mitgebracht, so hat der Kleingartenpächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Garten oder in der Laube verbleiben.

Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang.

Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Hundezwinger und das Füttern von fremden Katzen sind verboten.

3.6.    Das Imkern ist ein empfehlenswertes kleingärtnerisches Anliegen.

Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur Bienenhaltung ist die Genehmigung bei dem Verpächter einzuholen.

4.         Errichtung von Bauwerken

4.1.     Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage maßgebender Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der  Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlagen, unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist.

Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten.

Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig. Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Kleingartenpächter verpflichtet, auf eigene Kosten die Zustimmung des Verpächters und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Abweichungen von der Genehmigung sind unzulässig.

4.2.     Mit Zustimmung des Verpächters können Windschutzblenden, Pergolen, je ein Zier- oder Wasserpflanzenteich mit flachem Randstreifen bis max. 10 qm Grundfläche errichtet werden.

Je Kleingarten kann ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Kleingewächshaus (Kalthaus), Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 qm und einer Höhe bis 2,50 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand muss mindestens 1 m betragen.

Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht zulässig.

4.3.     Transportable Schwimmbecken bis zu 12 qm sind in der Zeit vom 01.05. – 30.09. des Jahres statthaft. Kinderzelte können in den Ferienzeiten und an den Wochenenden aufgestellt werden.

Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 qm Grundfläche (Höhe max. 1,25 m) ist erlaubt.

Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.

4.4.     Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig.

4.5.     Nicht zulässig ist die Errichtung von zweiten Baukörpern wie Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, festen Feuerstellen und nicht genehmigten Kleintierställen.

4.6.     Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten sind die Kleingartenpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.


5.         Umwelt- und Naturschutz

5.1.     Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.

Diese Belange zu berücksichtigen bedeutet, sie in die Entscheidungen zur kleingärtnerischen Nutzung und Bewirtschaftung einzubeziehen und zu verwirklichen. Eine wichtige Rolle spielen dabei Umfang und Qualität der Gartenfachberatung.

5.2.     Anfallendes „Grau/Schwarz/Wasser“ sowie Fäkalien sind umweltgerecht entsprechend den jeweils gültigen rechtlichen Regelungen zu beseitigen. Dabei sind die abflusslosen Sammelgruben mit aktuellem Standard von Bedeutung. Ein Anschluss der einzelnen Kleingärten an das öffentliche Kanalnetz ist grundsätzlich auszuschließen.

Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze anzulegen.

Ein Verbrennen von stark wasserhaltigem Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltem Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und andere brennbare Abfälle (Plaste) ist generell verboten. Es gelten die landesrechtlichen Regelungen zum Immissionsschutz.

5.3.     Jeder Kleingartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge bei über ein tolerierbares Maß auftretender Stärke nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu bekämpfen.

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Minimum zu begrenzen. Bei der Anwendung sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Mensch, Tier, insbesondere Bienen und Umwelt einzuhalten. Abdrift auf benachbarte Kulturen und Gärten ist zu vermeiden.

Den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Auftreten von Quarantäneschadorganismen ist nachzukommen.

5.4.     Nist-, Brut- und Lebensstätten

Es ist unzulässig, Bäume, Gebüsch Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in Kleingartenanlagen in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.

Formschnittmaßnahmen sind zulässig und dann kein „Beseitigen“ im Sinne von § 34 (1) des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, wenn Nist-, Brut- und Lebensstätten frei lebender Tiere weder zerstört noch beschädigt werden, bzw. freilebende Tiere nicht so nachhaltig gestört werden, dass sie insbesondere ihr Brutgeschäft aufgeben.

Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Kleingartenanlagen ist für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für die Vögel zu sorgen.

6.         Ordnung und Ruhe, Lärmschutz

Der Verpächter regelt auf der Grundlage der Zwischenpachtverträge, der Gestaltungskonzeptionen für die Kleingartenanlage und der jeweils geltenden Satzungen der Kommunen sowie unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen Ordnung und Ruhe in den Kleingartenanlagen. Das gilt auch für das Befahren der Wege und das Abstellen von Kfz, Wohnwagen und Booten.

Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten folgende Ruhezeiten. Täglich zwischen 13.00 – 15.00 Uhr. Vor 8.00 Uhr und nach 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ganztägig.


7.         Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter in einer angemessenen Frist durch den Kleingartenpächter nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens der Kleingartenpächter zur Kündigung der Kleingarten – Pachtverträge und anderen Rechtsfolgen führen.

8.         Hausrecht

8.1.     Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt,  den Kleingarten und die Gartenlaube im Beisein des Kleingartenpächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.

8.2.     Der Verpächter sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt,  dem Kleingartenpächter das Betreten der Kleingartenanlage durch Dritte (z.B. Familienangehörige, Bekannte) zu untersagen, wenn von diesen trotz schriftlicher Abmahnung gegen die jeweils gültige Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen wurde.

9.         Schlussbestimmungen

Eine aus gesetzlich notwendigen Gründen durchzuführende Änderung  der Rahmengartenordnung ist den Mitgliedsverbänden alsbald bekannt zugeben.

Eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.

Die Rahmengartenordnung wurde am 08. Mai 2004 beschlossen und ist ab 01.01.2005 in Kraft getreten.

Sie wurde am 14. Mai 2011 in der vorstehenden Fassung geändert und beschlossen.


 

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